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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13 (https://dejure.org/2014,21038)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.04.2014 - 60 PV 8.13 (https://dejure.org/2014,21038)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. April 2014 - 60 PV 8.13 (https://dejure.org/2014,21038)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Weigerung der Dienststelle zur Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren für eine Nichtzulassungsbeschwerde der Personalvertretung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 40 Abs 1 S 1 PersVG BE, § 87 Nr 1 PersVG BE, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 14 Abs 3 AÜG, § 14 Abs 4 AÜG
    Geschäftsbedarf des Personalrats; Rechtsanwaltsgebühren; Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsmittelverfahren; offensichtlich aussichtslos; aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt; evident negative Erfolgsaussichten; Fehlen jeglichen rechtlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.04.2012 - 6 PB 24.11

    Personalvertretungsrecht; Einsatz von Leiharbeitnehmern; Einstellung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13
    Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten der Anwaltskanzlei Daniels und Pätzel aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 6 PB 24.11 - in Höhe von 596, 90 ? zu zahlen.

    Die hiergegen vom Antragstellervertreter erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2012 (BVerwG 6 PB 24.11) mit der Begründung zurück, es lägen keine Zulassungsgründe vor: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 3 und 4 AÜG sei nicht grundsätzlich bedeutsam, die Gesetzesauslegung vielmehr nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm offenkundig und daher einer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedürftig.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2013 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten der Anwaltskanzlei Daniels und Pätzel aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 6 PB 24.11 - in Höhe von 596, 90 ? zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren für die erste und zweite Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen.

    Der Antragsteller kann die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 PB 24.11 ebenso beanspruchen wie für das vorliegende Beschlussverfahren erster und zweiter Instanz.

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschluss- bzw. Rechtsmittelverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. nur Beschlüsse vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13, und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.; vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 30, m.w.N., zu § 44 BPersVG).

    Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die das Kostenrisiko selbst trägt, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung ungeachtet der Erfolgsaussichten absehen würde (vgl. die Definition in § 114 Abs. 2 ZPO und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 34).

    Indem diese Grenzen verhältnismäßig weit gesteckt sind, wird auch im Interesse eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes darauf Rücksicht genommen, dass sich - wie die Praxis lehrt - oftmals erst im Nachhinein herausstellt, welchen Schwierigkeitsgrad die mit einem Rechtsstreit verbundenen Rechtsprobleme haben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03

    Instanzenzug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13
    Dem Personalrat ist hierbei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, weshalb seine Entscheidung nur in begrenztem Maße überprüfbar ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 -, juris Rn. 20, und vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 10.94 -, juris Rn. 20, jeweils zur Parallelvorschrift in § 44 BPersVG).
  • BVerwG, 19.12.1996 - 6 P 10.94

    Personalvertretungsrecht, Sachaufwand des Personalrats, Freistellung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13
    Dem Personalrat ist hierbei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, weshalb seine Entscheidung nur in begrenztem Maße überprüfbar ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 -, juris Rn. 20, und vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 10.94 -, juris Rn. 20, jeweils zur Parallelvorschrift in § 44 BPersVG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 60 PV 3.11

    Personalrat; Mitbestimmung; Einstellung; Eingliederung; Übernahme;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13
    Die Beschwerde hiergegen wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 25. August 2011 zurück (OVG 60 PV 3.11): Einem Mitbestimmungsrecht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG stehe entgegen, dass § 14 Abs. 4 AÜG die sinngemäße Anwendung dieses Mitbestimmungstatbestandes für den öffentlichen Dienst nur für den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes anordne und es eine landesrechtliche Erstreckungsanordnung in Berlin nicht gebe.
  • OVG Berlin, 03.03.1999 - 60 PV 16.97

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme von anwaltlicher Rechtsberatung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschluss- bzw. Rechtsmittelverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. nur Beschlüsse vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13, und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.; vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 30, m.w.N., zu § 44 BPersVG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2013 - 60 PV 13.12

    Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts im personalvertretungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschluss- bzw. Rechtsmittelverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. nur Beschlüsse vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13, und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.; vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 30, m.w.N., zu § 44 BPersVG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.1999 - 1 A 1953/97

    Personalrat; Mitwirkung; Auftrag an Dienstleistungsunternehmen; Ist-Analyse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschluss- bzw. Rechtsmittelverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. nur Beschlüsse vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13, und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.; vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 30, m.w.N., zu § 44 BPersVG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 60 PV 1.14

    Umfang des Anspruchs des Personalrats auf Freistellung von Kosten eines in

    Eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht indes dann nicht, wenn der Personalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang setzt bzw. in Gang setzen will (vgl. nur Beschlüsse vom 10. April 2014 - OVG 60 PV 8.13 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13, und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 30, zu § 44 BPersVG m.w.N.).
  • VG Berlin, 19.12.2017 - 61 K 10.17

    Mitbestimmungspflicht bei Abschaffung der Meldestelle im Finanzamt und zur

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. April 2014 - OVG 60 PV 8.13 -, juris), kann die Dienststelle die Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschlussverfahren vor der Fachkammer nur dann verweigern, wenn diese mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wird.
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